Garantiebestimmungen

Garantiebestimmungen Technik
Auf all unsere Steuergeräte der Linie sentiotec sauna, sentiotec infra sowie sentiotec light&media leisten wir 2 Jahre Herstellergarantie.
Bei Infrarotstrahlern leisten wir 2 Jahre Herstellergarantie und zusätzlich beim DIR-Strahler 5000 Betriebsstunden. Für alle Saunaöfen
beträgt die Garantie generell 2 Jahre.


Voraussetzung für diese Garantieleistung:

  • Die Steuergeräte wurden von einem autorisierten Fachbetrieb installiert;
  • die Geräte werden gemäß der sentiotec Bedienungsanleitungen bedient;
  • der Garantieanspruch geht innerhalb derGarantiezeit bei sentiotec ein.

Von der Garantie ausgenommen sind:

  • Mängel oder Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind;
  • alle Verbrauchsmaterialien und -gegenstände, wie z.B. Heizelemente etc.


Garantiebestimmungen Kabinen
Auf all unsere Massiv- und Elementkabinen der Linie sentiotec sauna und sentiotec infra leisten wir 5 Jahre Garantie im Privatbereich.
Bei gewerblicher Nutzung beläuft sich die Garantie auf 2 Jahre.


Voraussetzung für diese Garantieleistung:

  • Die zugehörige Rechnung wird vorgelegt,
  • eine ausführliche Fehlerbeschreibung wird beigelegt,
  • die Kabinen wurden gemäß der sentiotec Montage- und Gebrauchsanweisungen montiert,
  • der Garantieanspruch geht innerhalb der Garantiezeit bei sentiotec ein.
  • Bei Aussenkabinen muss Sorge für den Holzschutz in Form von Anstreichen oder einlassen mit einer Holz-Schutz Farbe vom Verbraucher getragen werden.

 


Von der Garantie ausgenommen sind:

  • Mängel oder Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind,
  • Kabinen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers verändert wurden,
  • Harzgallen und ausgelaufenes Harz,
  • Schäden und Verfärbungen des Holzes aufgrund unzureichender Belüftung oder durch nicht bestimmungsgemäßen Aufstellort,
  • Natürliche Veränderungen von Holz wie Verfärbung, Rissbildung, Schwindung, Quellen oder ähnliche, durch die natürlichen
  • Eigenschaften des Holzes begründete, Veränderungen.


Harzgallen sind kein Reklamationsgrund, da in Fichtenholz immer wieder Harzgallen vorkommen und beim Aussortieren nicht
erkannt werden kann, in welcher Tiefe sich diese befinden. Harzgallen sind kein Reklamationsgrund, wenn diese knapp unter
der Oberfläche sind, bei Hitzeentwicklung aufbrechen und “ausbluten“ lassen. Das ausgelaufene Harz mit einem in Aceton getränkten
Lappen entfernen. Wenn lediglich Harztropfen entstehen, diese aushärten lassen und anschließend mit einem Messer vorsichtig
abschaben.


Die Garantiezeit beginnt ab der Rechnungserstellung des Kabinenherstellers. Voraussetzung dafür ist die Vorlage der Originalrechnung.
Sollte keine Originalrechnung vorhanden sein, dient der Herstellungsmonat auf dem Typenschild des Produktes als Grundlage für
den Beginn der Garantiezeit. Die Garantiefrist wird durch Garantieleistungen weder verlängert noch erneuert.